RatgeberUmschulungPflegefachkraft

Umschulung zur Pflegefachkraft
Generalistische Ausbildung, Vergütung und Förderung

Die Pflegeausbildung ist bundesweit einheitlich im Pflegeberufegesetz geregelt. Diese Anleitung erklärt, wie der Weg als Umschulung aussieht, wie die Förderung grundsätzlich funktioniert und worauf Sie bei ausländischen Abschlüssen achten.

Kurz gesagt: Die Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann dauert nach § 6 Pflegeberufegesetz in Vollzeit drei Jahre und wird angemessen vergütet (§ 19 PflBG). Als Umschulung kann sie über einen Bildungsgutschein gefördert werden, wenn die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter dies nach Beratung im Einzelfall bewilligt.

In 4 Schritten zur Pflegeausbildung als Umschulung

  1. 1

    Beratung bei Agentur für Arbeit oder Jobcenter führen

    Die Förderung einer Umschulung setzt eine Beratung voraus. Dort wird geprüft, ob die Weiterbildung für Ihre berufliche Eingliederung notwendig ist. Ein Bildungsgutschein kann ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 81 SGB III erfüllt sind. Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht im Regelfall nicht.

  2. 2

    Pflegeschule und Ausbildungsträger finden

    Die Ausbildung besteht aus Unterricht an einer Pflegeschule und praktischen Einsätzen bei einem Träger der praktischen Ausbildung. Welche Schulen und Träger in Ihrer Region zugelassen sind, erfahren Sie bei der Beratung und im Umschulung-Wegweiser.

  3. 3

    Praktische Einsätze und Unterricht absolvieren

    Die generalistische Ausbildung deckt die Pflege von Menschen aller Altersgruppen ab. Die praktischen Einsätze in verschiedenen Versorgungsbereichen sind gesetzlich vorgesehen und Teil der Ausbildung.

  4. 4

    Staatliche Abschlussprüfung ablegen

    Die Ausbildung endet mit einer staatlichen Prüfung. Danach darf die Berufsbezeichnung Pflegefachfrau oder Pflegefachmann geführt werden.

Dauer, Vergütung und Zuständigkeit im Überblick

Dauer

Drei Jahre in Vollzeit, in Teilzeit höchstens fünf Jahre (§ 6 PflBG). Da die gesetzlichen Vorgaben eine Verkürzung nur in bestimmten Fällen zulassen, ist bei geförderten Umschulungen die volle Dauer üblich. Ob eine Anrechnung früherer Ausbildungen möglich ist, entscheiden die Pflegeschule und die zuständige Behörde.

Vergütung

Der Träger der praktischen Ausbildung zahlt für die gesamte Dauer eine angemessene Ausbildungsvergütung (§ 19 PflBG). Die Höhe hängt vom Träger, von tariflichen Regelungen und vom Bundesland ab. Fragen Sie den jeweiligen Träger nach dem konkreten Betrag.

Abschluss

Staatliche Prüfung, Berufsbezeichnung Pflegefachfrau oder Pflegefachmann. Der Beruf ist reglementiert.

Häufige Fragen zur Umschulung Pflegefachkraft

Wie lange dauert die Umschulung zur Pflegefachkraft?

In Vollzeit drei Jahre, in Teilzeit höchstens fünf Jahre (§ 6 Pflegeberufegesetz). Eine pauschale Verkürzung für Umschülerinnen und Umschüler gibt es nicht. Ob frühere Ausbildungen angerechnet werden, entscheiden Pflegeschule und zuständige Behörde nach Prüfung Ihrer Unterlagen.

Wird die Ausbildung zur Pflegefachkraft vergütet?

Ja. Der Träger der praktischen Ausbildung muss nach § 19 Pflegeberufegesetz für die gesamte Ausbildungsdauer eine angemessene Vergütung zahlen. Die Höhe ist nicht bundeseinheitlich festgelegt. Sie hängt unter anderem vom Träger und von Tarifverträgen ab.

Kann ich mit einem ausländischen Pflegeabschluss umschulen, statt neu auszubilden?

Zuerst sollte Ihr Abschluss auf Gleichwertigkeit geprüft werden. Ist er gleichwertig, ist keine Ausbildung nötig. Bei wesentlichen Unterschieden nennt der Bescheid der zuständigen Behörde, was nachzuholen ist, etwa einen Anpassungslehrgang oder eine Kenntnisprüfung. Lassen Sie sich dazu bei der Anerkennungsstelle Ihres Bundeslandes beraten, bevor Sie eine Umschulung beantragen.

Übernimmt die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter die Kosten der Umschulung?

Das ist möglich, aber nicht selbstverständlich. Nach § 81 SGB III kann die Förderung der Weiterbildung übernommen werden, wenn sie notwendig ist, um Arbeitslosigkeit zu beenden oder zu vermeiden, wenn vorher eine Beratung stattgefunden hat und wenn Maßnahme und Träger zugelassen sind. Ob und in welchem Umfang gefördert wird, entscheidet die Agentur oder das Jobcenter im Einzelfall. Ein Bildungsgutschein bescheinigt die Fördervoraussetzungen.

Beratung und Bildungsgutschein vorbereiten

Der NextBeruf Umschulung-Wegweiser führt Sie zu den Schritten bis zum Beratungstermin. Ob eine Förderung bewilligt wird, entscheidet die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter.

Quellen

Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an Ihre Agentur für Arbeit, Ihr Jobcenter oder die zuständige Stelle.

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Diese Informationen sind allgemeine Hinweise und keine Rechtsberatung. Ausbildungsvergütung, Förderung und Anrechnung früherer Ausbildungen hängen vom Einzelfall und vom Träger ab.

Stand: 03.10.2026

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