Arbeitssuchend melden
Fristen, Ablauf und der Unterschied zur Arbeitslosmeldung
Wenn Ihr Arbeitsvertrag endet, müssen Sie sich bei der Agentur für Arbeit melden, und zwar zweimal: zuerst arbeitssuchend (amtlich: arbeitsuchend), später arbeitslos. Hier sehen Sie, welche Frist in Ihrer Lage gilt, wie die Meldung online oder vor Ort funktioniert und was Sie bei einem ausländischen Abschluss vorbereiten können.
Kurz gesagt: Melden Sie sich spätestens drei Monate vor dem Ende Ihres Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend. Erfahren Sie kurzfristiger davon, gilt eine Frist von drei Tagen. Sie können sich online, telefonisch oder persönlich melden. Spätestens am ersten Tag ohne Job melden Sie sich zusätzlich arbeitslos. Eine verspätete Arbeitsuchendmeldung kann eine Sperrzeit von einer Woche auslösen.
Arbeitsuchend und arbeitslos: zwei getrennte Meldungen
Arbeitsuchend sind Sie, solange Sie noch beschäftigt sind, aber wissen, dass Ihr Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet. Die Arbeitsuchendmeldung nach § 38 SGB III gibt der Agentur für Arbeit Zeit, Sie schon vor dem letzten Arbeitstag bei der Suche nach einer neuen Stelle zu unterstützen.
Arbeitslos melden Sie sich, wenn die Beschäftigung tatsächlich endet. Die Bundesagentur für Arbeit stellt klar: Die Arbeitsuchendmeldung ersetzt nicht die Arbeitslosmeldung. Erst die Arbeitslosmeldung ist eine wichtige Voraussetzung dafür, dass Sie Arbeitslosengeld erhalten können. Den Antrag auf Arbeitslosengeld stellen Sie danach als eigenen Schritt.
Welche Frist gilt für Sie?
Nach § 38 Abs. 1 SGB III melden Sie sich spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend. Liegen zwischen dem Tag, an dem Sie vom Ende erfahren, und dem Ende selbst weniger als drei Monate, haben Sie drei Tage Zeit. Die Bundesagentur für Arbeit empfiehlt, sich am besten sofort zu melden.
| Ihre Situation | Arbeitsuchend melden | Arbeitslos melden |
|---|---|---|
| Befristeter Vertrag endet am 31. Dezember und wird nicht verlängert | Spätestens drei Monate vor dem 31. Dezember | Frühestens drei Monate vorher, spätestens am 1. Januar als erstem Tag ohne Beschäftigung |
| Kündigung erhalten am 10. März, Arbeitsende am 30. April | Innerhalb von drei Tagen nach dem 10. März, weil weniger als drei Monate bleiben | Spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit |
| Sie klagen gegen die Kündigung oder der Arbeitgeber stellt eine Weiterbeschäftigung in Aussicht | Die Pflicht besteht trotzdem, die Fristen bleiben gleich. | Wie oben, wenn die Beschäftigung endet |
| Betriebliche Ausbildung endet | Für betriebliche Ausbildungsverhältnisse gilt die Meldepflicht nach § 38 Abs. 1 nicht. Eine frühe freiwillige Meldung ist trotzdem möglich. | Spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit |
Ist die Agentur für Arbeit am ersten Tag der Arbeitslosigkeit geschlossen, melden Sie sich am nächsten Tag, an dem sie geöffnet ist. Diese Meldung wirkt auf den ersten Tag der Arbeitslosigkeit zurück (§ 141 Abs. 2 SGB III).
So melden Sie sich in 4 Schritten
- 1
Enddatum festhalten
Notieren Sie, wann Sie vom Ende des Arbeitsverhältnisses erfahren haben und an welchem Tag es endet. Daraus ergibt sich, ob die Drei-Monats-Frist oder die Drei-Tage-Frist gilt.
- 2
Arbeitsuchend melden
Am einfachsten geht das laut Bundesagentur für Arbeit online. Alternativ rufen Sie die kostenlose Servicenummer 0800 4 555500 an oder gehen nach Terminbuchung persönlich zur Agentur. Melden Sie sich nur auf einem Weg.
- 3
Beratungstermin wahrnehmen
Nach der Meldung können Sie ein Beratungsgespräch buchen. Nach § 38 Abs. 1a SGB III kann das erste Gespräch persönlich oder per Videotelefonie stattfinden. Dort planen Sie mit der Vermittlungsfachkraft die nächsten Schritte.
- 4
Arbeitslos melden und Arbeitslosengeld beantragen
Frühestens drei Monate vor und spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit melden Sie sich arbeitslos, online oder persönlich. Danach folgt der Antrag auf Arbeitslosengeld.
Online melden: was Sie bereithalten sollten
Für die Arbeitsuchendmeldung brauchen Sie nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit keinen Freischaltcode. Sie sollten ihn aber eintragen, sobald Sie ihn erhalten, weil einige eServices ihn voraussetzen. Für die Online-Arbeitslosmeldung identifizieren Sie sich über die BundID. Dafür eignen sich ein Personalausweis mit aktivierter Online-Ausweisfunktion, ein elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) oder eine eID-Karte.
- Kündigungsschreiben, Aufhebungsvertrag oder befristeter Arbeitsvertrag, damit Sie das Enddatum korrekt angeben
- Ausweis, Pass oder elektronischer Aufenthaltstitel; bei einem Termin vor Ort ein Ausweis mit aktueller Adresse oder Pass mit aktueller Meldebescheinigung
- ein aktueller Lebenslauf für Ihr Bewerberprofil mit Qualifikationen, Berufserfahrung und Zielen
- Zeugnisse und, falls vorhanden, Anerkennungsbescheide oder Zeugnisbewertungen ausländischer Abschlüsse
Angaben, die Sie online im Bewerberprofil abgeschickt haben, lassen sich laut Bundesagentur für Arbeit nicht mehr online ändern. Korrekturen klären Sie im Beratungsgespräch oder per Postfachnachricht.
Was passiert, wenn Sie die Frist verpassen?
Wer der Meldepflicht nach § 38 Abs. 1 SGB III ohne wichtigen Grund nicht nachkommt, riskiert nach § 159 SGB III eine Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung. Sie dauert eine Woche. In dieser Zeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, und nach § 148 SGB III verkürzt sich die Anspruchsdauer um diese Tage.
Ob eine Sperrzeit eintritt und ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet die Agentur für Arbeit im Einzelfall. Wenn Sie die Frist schon verpasst haben, melden Sie sich trotzdem sofort. Je früher die Meldung vorliegt, desto früher kann die Agentur Sie unterstützen.
Häufige Fehler bei der Meldung
- Auf die Klage gegen die Kündigung warten: Die Meldepflicht gilt auch, wenn Sie den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend machen.
- Nur arbeitsuchend melden: Die Arbeitslosmeldung ist ein zweiter, eigener Schritt.
- Sich mehrfach melden: Ändert sich das Enddatum, teilen Sie das per Postfachnachricht oder über die Servicenummer mit, statt eine neue Meldung abzuschicken.
- Bei Krankheit über das Vertragsende hinaus die Arbeitslosmeldung vergessen: Die Bundesagentur für Arbeit bittet, sich am Tag der Genesung arbeitslos zu melden.
Hinweise bei ausländischen Abschlüssen und Deutsch als Zweitsprache
Für die Online-Identifizierung akzeptiert die Bundesagentur für Arbeit auch den elektronischen Aufenthaltstitel. Ausweise aus einem EU- oder EWR-Staat funktionieren nach dem System des jeweiligen Landes. Ist eine Online-Identifizierung nicht möglich, melden Sie sich persönlich bei Ihrer Agentur.
Nutzen Sie das Bewerberprofil, um Ihren Abschluss genau zu beschreiben: Originalbezeichnung, Land, Dauer und Inhalte. Liegt bereits ein Anerkennungsbescheid oder eine Zeugnisbewertung vor, nennen Sie diese. Läuft ein Verfahren noch, sprechen Sie das im Beratungsgespräch an. Wenn Sie im Gespräch sprachliche Unterstützung brauchen, sagen Sie das bei der Terminvereinbarung, damit Ihre Agentur klären kann, was möglich ist.
Besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder reicht es nicht zum Leben, ist für das Grundsicherungsgeld (bis 30. Juni 2026 Bürgergeld) das Jobcenter zuständig. Dafür ist ein eigener Antrag nötig. Nach § 37 SGB II werden Leistungen nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht.
Häufige Fragen
Wann muss ich mich arbeitssuchend melden?
Spätestens drei Monate vor dem Ende Ihres Arbeitsverhältnisses oder einer nicht betrieblichen Ausbildung. Erfahren Sie weniger als drei Monate vorher vom Ende, melden Sie sich innerhalb von drei Tagen, nachdem Sie davon erfahren haben. Für betriebliche Ausbildungsverhältnisse gilt die Pflicht nicht. Rechtsgrundlage ist § 38 Abs. 1 SGB III.
Was ist der Unterschied zwischen arbeitssuchend und arbeitslos melden?
Arbeitsuchend melden Sie sich, solange Sie noch beschäftigt sind und das Ende absehbar ist. Arbeitslos melden Sie sich frühestens drei Monate vor und spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit. Die Arbeitsuchendmeldung ersetzt die Arbeitslosmeldung nicht.
Kann ich mich online arbeitssuchend melden?
Ja. Die Bundesagentur für Arbeit nennt die Online-Meldung als einfachsten Weg. Möglich sind auch die kostenlose Servicenummer 0800 4 555500 und eine persönliche Meldung nach Terminbuchung.
Wie lange dauert die Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung?
Nach § 159 Abs. 6 SGB III eine Woche. In dieser Zeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, und die Anspruchsdauer verkürzt sich nach § 148 SGB III um diese Tage. Ob die Sperrzeit eintritt, prüft die Agentur für Arbeit im Einzelfall, auch ob ein wichtiger Grund vorlag.
Muss ich mich melden, wenn ich gegen die Kündigung klage?
Ja. Nach § 38 Abs. 1 SGB III besteht die Meldepflicht unabhängig davon, ob Sie den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend machen oder der Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung in Aussicht stellt.
Welche Voraussetzungen gelten für Arbeitslosengeld?
Laut Bundesagentur für Arbeit müssen Sie in den 30 Monaten vor der Arbeitslosmeldung mindestens 12 Monate versichert gewesen sein, sich arbeitslos melden, mindestens 15 Stunden pro Woche arbeiten können und eine versicherungspflichtige Stelle suchen. Die Entscheidung trifft die Agentur für Arbeit.
Kann ich mich mit einem Aufenthaltstitel online identifizieren?
Ja, für die Online-Arbeitslosmeldung akzeptiert die Bundesagentur für Arbeit den elektronischen Aufenthaltstitel (eAT). Die Identifizierung läuft über die BundID. Klappt das nicht, melden Sie sich persönlich bei Ihrer Agentur.
Meldung und Bewerbung vorbereiten
Mit NextBeruf erstellen Sie einen Lebenslauf für Ihr Bewerberprofil und bereiten Schreiben an Agentur für Arbeit und Jobcenter vor. Prüfen Sie Fristen und Angaben immer zusätzlich bei Ihrer zuständigen Agentur.
Quellen
- Bundesagentur für Arbeit, Wie Sie sich arbeitsuchend melden
- Bundesagentur für Arbeit, Wie Sie sich arbeitslos melden
- Bundesagentur für Arbeit, Ihre Schritte, wenn Sie arbeitslos werden
- Bundesagentur für Arbeit, Arbeitslosengeld: Anspruch, Höhe, Dauer
- § 38 SGB III, Rechte und Pflichten der Ausbildung- und Arbeitsuchenden (gesetze-im-internet.de)
- § 159 SGB III, Ruhen bei Sperrzeit (gesetze-im-internet.de)
- § 148 SGB III, Minderung der Anspruchsdauer (gesetze-im-internet.de)
- § 141 SGB III, Arbeitslosmeldung (gesetze-im-internet.de)
- § 37 SGB II, Antragserfordernis (gesetze-im-internet.de)
Verbindliche Auskünfte erteilen die zuständigen Stellen. Eine kostenlose Anerkennungsberatung bietet unter anderem das IQ Netzwerk an.
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Diese Informationen sind allgemeine Hinweise und keine Rechtsberatung. Diese Seite bietet allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung. Ob eine Frist eingehalten ist, ob eine Sperrzeit eintritt und ob Sie Arbeitslosengeld erhalten, entscheidet die zuständige Agentur für Arbeit im Einzelfall.
Stand: Oktober 2026