RatgeberWestbalkanregelung

Westbalkanregelung
Voraussetzungen, Kontingent und Ablauf

Die Westbalkanregelung ermöglicht Menschen aus sechs Staaten des westlichen Balkans eine Beschäftigung in Deutschland, ohne dass ihr Berufsabschluss anerkannt sein muss. Hier lesen Sie, wer sie nutzen kann, wie das Verfahren abläuft und woran Anträge häufig scheitern.

Kurz gesagt: Die Westbalkanregelung (§ 26 Abs. 2 BeschV) erlaubt Staatsangehörigen aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien eine Beschäftigung in Deutschland ohne anerkannte Berufsqualifikation. Voraussetzung sind ein konkretes Arbeitsangebot, vergleichbare Arbeitsbedingungen und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Pro Kalenderjahr sind bis zu 50.000 Zustimmungen möglich. Das Visum wird bei einer deutschen Auslandsvertretung in einem dieser Staaten beantragt.

Was ist die Westbalkanregelung?

Rechtsgrundlage ist § 26 Abs. 2 der Beschäftigungsverordnung (BeschV). Danach kann die Bundesagentur für Arbeit einer Beschäftigung zustimmen, und zwar für jede Art von Tätigkeit. Ein Nachweis als Fachkraft ist nicht nötig. Den Aufenthaltstitel dafür regelt § 19c Abs. 1 AufenthG, der eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft vorsieht, wenn die Beschäftigungsverordnung dies zulässt.

Die Regelung gilt seit dem 1. Januar 2016. Sie war zunächst befristet und ist inzwischen entfristet. Seit Juni 2024 liegt das Jahreskontingent bei 50.000 Zustimmungen.

Welche Länder gehören zur Westbalkanregelung?

  • Albanien
  • Bosnien und Herzegowina
  • Kosovo
  • Montenegro
  • Nordmazedonien
  • Serbien

Maßgeblich ist die Staatsangehörigkeit nach § 26 Abs. 2 BeschV. Den Visumantrag stellen Sie bei einer deutschen Auslandsvertretung in einem der sechs Staaten. Die erste Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn der Antrag auf den Aufenthaltstitel bei einer deutschen Auslandsvertretung in einem dieser Staaten gestellt wird. Ein Antrag aus Deutschland oder einem Drittstaat reicht dafür nicht.

Welche Voraussetzungen gelten?

  • Staatsangehörigkeit: Sie besitzen die Staatsangehörigkeit eines der sechs Staaten.
  • Arbeitsangebot: Es liegt ein Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsplatzangebot vor.
  • Arbeitsbedingungen: Lohn und Bedingungen entsprechen denen vergleichbarer Beschäftigter in Deutschland.
  • Lebensunterhalt: Die sonstigen visarechtlichen Voraussetzungen sind erfüllt, insbesondere deckt der Verdienst den Lebensunterhalt.
  • Kein Leistungsbezug nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in den letzten 24 Monaten vor dem Antrag.
  • Vorrangprüfung: Die Zustimmung wird mit Vorrangprüfung erteilt. Die Bundesagentur prüft also, ob für die Stelle bevorrechtigte Arbeitskräfte zur Verfügung stehen.
  • Ab 45 Jahren beim ersten Antrag: Gehalt von mindestens 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (laut Bundesagentur für 2026: 55.770 Euro) oder Nachweis einer angemessenen Altersvorsorge. Ausnahmen sind bei öffentlichem Interesse möglich.

Reglementierte Berufe, zum Beispiel Ärztin oder Arzt, sind ausgenommen. Hier ist vorher eine Anerkennung der Qualifikation nötig. Eine Beschäftigung im Rahmen einer Entsendung ist über die Westbalkanregelung nicht möglich.

Kontingent: 50.000 Zustimmungen pro Jahr

Die Bundesagentur für Arbeit kann pro Kalenderjahr bis zu 50.000 Zustimmungen erteilen. Das Kontingent ist in monatliche Quoten je Staatsangehörigkeit aufgeteilt. Die Bundesagentur kann diese Quoten nach eigenen Angaben nicht ändern.

Anträge werden nur bearbeitet, solange die Monatsquote für die jeweilige Staatsangehörigkeit nicht erschöpft ist. Wartezeiten von mehreren Monaten sind deshalb möglich. Die Bundesagentur veröffentlicht den aktuellen Bearbeitungsstand je Staat auf ihrer Seite zur Westbalkanregelung. Stand September 2026: Für Kosovo und Albanien lag der Bearbeitungsstand mehrere Monate zurück, für die übrigen vier Staaten war er tagesaktuell.

Kontingent und Bearbeitungsstand können sich ändern. Prüfen Sie vor der Planung den aktuellen Stand direkt bei der Bundesagentur für Arbeit.

Ablauf in 4 Schritten

  1. 1

    Arbeitgeber finden

    Sie brauchen einen Betrieb in Deutschland, der Ihnen einen Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsplatzangebot zu Bedingungen wie bei vergleichbaren Beschäftigten gibt.

  2. 2

    Vorabzustimmung beantragen

    Der Arbeitgeber beantragt die Zustimmung online bei der Bundesagentur für Arbeit, bevor Sie einen Visumtermin vereinbaren. Dazu gehört das Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ mit den passenden Zusatzblättern.

  3. 3

    Visum beantragen

    Mit der Vorabzustimmung vereinbaren Sie einen Termin bei der deutschen Auslandsvertretung in Ihrem Staat und beantragen das Visum. Je nach Fall können Qualifikationsnachweise und weitere Unterlagen verlangt werden.

  4. 4

    Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise

    Nach der Einreise beantragen Sie bei der örtlichen Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis.

Laut Deutscher Botschaft Sarajewo entfällt mit der Vorabzustimmung das frühere Losverfahren für Termine. Die Terminvergabe regelt jede Auslandsvertretung selbst.

Westbalkanregelung, Fachkräfteeinwanderung und Chancenkarte

Ist das Kontingent ausgeschöpft, nennt die Bundesagentur andere Wege, die nicht unter das Kontingent fallen, etwa für Pflegehilfskräfte, Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer oder qualifizierte Beschäftigte nach § 6 BeschV. Welcher Weg in Ihrem Fall passt, entscheiden die zuständigen Stellen.

Orientierung nach Rechtsgrundlage
WegRechtsgrundlageKernvoraussetzung
Westbalkanregelung§ 26 Abs. 2 BeschV, § 19c Abs. 1 AufenthGArbeitsangebot, Zustimmung der Bundesagentur, keine Anerkennung nötig, Kontingent
Fachkraft mit Berufsausbildung§ 18a AufenthGAnerkannte Qualifikation, qualifizierte Beschäftigung
Chancenkarte§ 20a AufenthGAufenthalt zur Arbeitsuche bis zu einem Jahr, Fachkraft oder ausreichende Punkte

Typische Stolperfallen

  • Visumantrag am falschen Ort: Für die erste Zustimmung muss der Antrag in einem der sechs Staaten gestellt werden.
  • Verlängerung in Deutschland: Dafür gibt es keine Vorabzustimmung. Zuständig ist die Ausländerbehörde.
  • Arbeitsangebot unter dem Niveau vergleichbarer Beschäftigter: Dann fehlt eine Kernvoraussetzung.
  • Früherer Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz innerhalb von 24 Monaten.
  • Reglementierter Beruf ohne Anerkennung, etwa Ärztin oder Arzt.
  • Zeitplan ohne Puffer: Monatsquoten können Wartezeiten von mehreren Monaten verursachen.

Häufige Fragen

Welche Länder fallen unter die Westbalkanregelung?

Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien. Maßgeblich ist die Staatsangehörigkeit.

Brauche ich für die Westbalkanregelung eine Anerkennung meines Abschlusses?

In der Regel nicht. Die Regelung gilt für jede Beschäftigung unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft. Ausgenommen sind reglementierte Berufe wie Ärztin oder Arzt, für die vorher eine Anerkennung nötig ist.

Wie hoch ist das Kontingent der Westbalkanregelung?

Die Bundesagentur für Arbeit kann pro Kalenderjahr bis zu 50.000 Zustimmungen erteilen. Das Kontingent ist in monatliche Quoten je Staatsangehörigkeit aufgeteilt.

Wer beantragt die Vorabzustimmung?

Der künftige Arbeitgeber beantragt die Zustimmung bei der Bundesagentur für Arbeit, bevor Sie einen Visumtermin vereinbaren. Mit der Vorabzustimmung beantragen Sie dann das Visum bei der Auslandsvertretung.

Kann ich die Westbalkanregelung aus Deutschland heraus nutzen?

Für die erste Zustimmung nicht. Der Antrag auf den Aufenthaltstitel muss bei einer deutschen Auslandsvertretung in einem der sechs Staaten gestellt werden. Über Verlängerungen entscheidet die Ausländerbehörde.

Gibt es eine Altersgrenze?

Eine feste Altersgrenze gibt es nicht. Wer beim ersten Antrag 45 Jahre oder älter ist, muss laut Bundesagentur ein Gehalt von mindestens 55 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung oder eine angemessene Altersvorsorge nachweisen. Ausnahmen sind bei öffentlichem Interesse möglich.

Was ist der Unterschied zur Chancenkarte?

Die Westbalkanregelung setzt ein konkretes Arbeitsangebot voraus. Die Chancenkarte nach § 20a AufenthG ist ein Aufenthalt zur Arbeitsuche und verlangt, dass Sie Fachkraft sind oder genug Punkte erreichen.

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Quellen

Verbindliche Auskünfte erteilen die zuständigen Stellen. Eine kostenlose Anerkennungsberatung bietet unter anderem das IQ Netzwerk an.

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Diese Informationen sind allgemeine Hinweise und keine Rechtsberatung. Über Zustimmung, Visum und Aufenthaltserlaubnis entscheiden die Bundesagentur für Arbeit, die Auslandsvertretung und die Ausländerbehörde im Einzelfall. Kontingent und Verfahren können sich ändern. Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

Stand: Oktober 2026